Der aktuelle Stand zum Hinweisgeberschutzgesetz

Was lange währt – wird endlich Gesetz

 

Schon zum 17. Dezember 2021 sollte die EU-Whistleblower-Richtlinie („Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“, EU 2019/1937) eigentlich in nationales Recht umgesetzt werden. Ein erster Gesetzesentwurf der großen Koalition kam gar nicht zur Abstimmung, der nahezu identische Entwurf der aktuellen Regierung wurde am 16. Dezember 2002 beschlossen, scheiterte dann aber am 10. Februar 2023 im Bundesrat. Den zwischenzeitlichen Versuch, das Gesetz aufzuspalten und damit die Zustimmungsbedürftigkeit zu umgehen, hatte die Regierung kurzfristig verworfen.

 

Der schließlich doch angerufene Vermittlungsausschluss konnte am 09. Mai 2023 einen Kompromiss erzielen. Der darauf basierende geänderte Entwurf wurde in den beiden darauffolgenden Tagen von Bundestag und Bundesrat angenommen. Das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (HinSchG) wurde am 02.06.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.

 

Wann tritt das Gesetz in Kraft?

 

Nach Artikel 10 Absatz 2 des HinSchG trat das Gesetz am 02.07.2023 in Kraft.

Unternehmen, die 50 bis einschließlich 249 Mitarbeitende beschäftigen, treffen die gesetzlichen Verpflichtungen ab dem 17. Dezember 2023. Unternehmen ab 250 Beschäftigten sind bereits seit dem 02.07.2023 zum Vorhalten einer internen Meldestelle verpflichtet.

 

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Was sind die wesentlichen Inhalte des Hinweisgeberschutzgesetzes

Der ursprüngliche Entwurf des Gesetzes, den der Bundestag am 15.12.2022 verabschiedet hatte, sah an einigen Stellen einen über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinausgehenden Schutz vor.

 

Die letzten Änderungen, die im Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat beschlossen wurden, führen dazu, dass die Umsetzung sich an manchen Stellen doch wieder mehr an der europäischen Vorgabe orientiert.

 

Wir stellen hier die wichtigsten Punkte aus dem Gesetz vor:

 

 

1. Der sachliche Anwendungsbereich

 

Einen wesentlichen Unterschied zur Richtlinie gibt es beim sachlichen Anwendungsbereich: Während die Richtlinie Hinweisgeber nur bei Verstößen gegen EU-Recht schützt, gilt das HinSchG auch bei Verstößen gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder. Es bleibt weiterhin bei einer Auflistung von einzelnen Rechts- bzw. Themengebieten, die vom HinSchG erfasst sind.

 

Die Einigung im Vermittlungsausschuss ergab zuletzt noch eine Änderung zur Definition des Begriffs „Informationen“, die gemeldet werden: Die Informationen sind demnach nun nur noch dann relevant, wenn die Verstöße bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.

 

 

2. Die Bearbeitung anonymer Hinweise

 

Die ursprünglich in den Gesetzesentwürfen vorgesehene Pflicht zur Einrichtung eines Meldekanals, der auch die Abgabe anonymer Meldungen ermöglicht, ist in dem nunmehr verabschiedeten HinSchG nicht mehr verankert. Anders als die EU-Richtlinie dies vorsieht, sollen Unternehmen nach dem HinSchG jedoch auch Hinweise bearbeiten, bei denen der Hinweisgeber keinerlei Angaben zu seiner Person tätigt – sog. anonyme Hinweise.

 

Beim Aussuchen einer Lösung ist es also zu empfehlen, dass eine anonyme Zwei-Wege-Kommunikation sichergestellt wird. – Schauen Sie dazu gern unsere White Sparrow Plattform an!

 

 

3. Persönliche Zusammenkunft wurde entschärft

 

Die Pflicht, auf Wunsch des Hinweisgebers auch eine persönliche Zusammenkunft von Angesicht zu Angesicht zu ermöglichen, wurde entschärft: Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz kann die Zusammenkunft mit Einwilligung des Hinweisgebers nun auch im Wege einer Bild- und Tonübertragung erfolgen.

 

 

4. Konzernlösung bleibt erhalten

 

Der Rechtsausschuss betonte im Gesetzgebungsverfahren die Möglichkeit einer Konzernlösung. Das heißt, dass in Unternehmensgruppen eine zentrale Bearbeitung der Hinweise, z.B. in einem Compliance-Team, möglich bleibt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Abgabe für die Hinweisgeber sprachlich barrierefrei möglich ist und eindeutig einer Gesellschaft zugeordnet werden kann. Soweit sich nationale Besonderheiten aus den jeweiligen Gesetzen der EU Länder ergeben, haben Sie mit White Sparrow die richtige Plattform gewählt, da wir alle Umsetzungen in den EU Ländern im Blick haben und bei unserer Plattform berücksichtigen – machen Sie gern einen Beratungstermin dazu aus.

 

 

5. Verlängerung der Aufbewahrungsfrist

 

Unsere Datenschützer der MKM Datenschutz hatten bereits frühzeitig mit den Aufsichtsbehörden über die aus unserer Sicht zu kurze Löschfrist von zwei Jahren nach Abschluss der Ermittlungen zu diskutieren begonnen. Der Gesetzgeber hatte schließlich ein Einsehen und hat sie zumindest auf die für Schadensersatzforderungen relevanten drei Jahre hochgestuft. Allerdings dürfte dies innerhalb von Europa auch unterschiedlich ausgestaltet werden.

 

Die letzte Änderung durch den Vermittlungsausschuss brachte mit § 11 Absatz 5 Satz 2 HinSchG noch die Möglichkeit, die Dokumentation länger aufzubewahren, um die Anforderungen nach dem HinSchG oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erfüllen, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.